Allgemeine Geschäftsbedingungen der Naumann Elektrotechnik GmbH

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Naumann Elektrotechnik GmbH, Seekoppelweg 12, 24113 Kiel, und ihren Vertragspartnern. Sie gelten nur gegenüber Vertragspartnern in Europa. Die Vertragssprache ist Deutsch. Aufträge (auch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachtragsaufträge) werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.

1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, ein schriftlicher Bauvertrag beinhaltet eine andere Regelung.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Bei Lieferung von Hardware- und Softwareprodukten gelten zusätzlich die einschlägigen Bedingungen des Verkäufers / Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

2. Allgemeines

2.1 Unsere Angebote oder Kostenvoranschläge sind, ausgenommen bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Zum Angebot gehörige Prospekte und Beschreibungen sind nur informativ. Darin enthaltene Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben können noch abweichen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden ausdrücklich bestätigt. Werden Zeichnungen oder Ausführungspläne mitgeliefert, so bleibt das Eigentums- und Urheberrecht beim Ersteller. Diese Unterlagen dürfen ohne Einwilligung des Erstellers keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind die Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

2.2 Wir behalten uns technische Änderungen bei der Auftragsausführung vor, sofern sie sich aus zwischenzeitlichem technischen Fortschritt ergeben haben oder es im Einzelfall dem Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage dient.

2.3 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der bei Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Unsere Angebote haben eine Bindefrist von 4 Wochen, soweit nichts anderes ausgewiesen ist.

2.4 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermin mehr als 4 Monate vergangen sind und die Preisänderung auf eine aktuelle Kostensteigerung zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Leistung bzw. Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

 

 

3. Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug

3.1 Leistungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Leistungs-/ Liefertermin. Die Leistungs-/ Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.

3.2 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser, Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der Kunde – unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche – berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge bzw. Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.

3.3 Schadenersatzansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

 

4. Pflichten und Leistungen des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf seine Kosten branchenfremde Nebenarbeiten wie z. B. Starkstrom-, Erd-, Gerüst-, Schlosser-, Maurer-, Stemm-, Verputz- und Malerarbeiten einschließlich der dafür notwendigen Materialien und Werkzeuge zu übernehmen. Falls erforderlich, stellt der Auftraggeber auf seine Kosten Kranführer, Staplerfahrer oder Hilfskräfte z. B. zum Freiräumen von notwendigen Arbeitsflächen oder zur Beseitigung von sonstigen, unsere Arbeiten behindernde Umstände.

4.2 Für die Dauer der Ausführung werden uns Strom, Wasser, geeignete Lagerräume zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Materialien sowie Sanitäreinrichtungen und Aufenthaltsräume kostenlos zur Verfügung gestellt.

4.3 Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat uns der Auftraggeber über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Einrichtungen zu informieren.

4.4 Die Kosten für die sachgerechte Entsorgung von Geräten, die ausgebaut und ersetzt werden, trägt der Auftraggeber.

4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Beschaffung sämtlicher behördlicher Genehmigungen zu sorgen.

4.6 Alle im Zusammenhang mit Genehmigungs- und Durchführungsverfahren entstehenden Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

5. Abnahme und Gefahrenübergang

5.1  Mit dem Tag der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für evtl. Teilabnahmen, sofern diese erforderlich werden können.

5.2 Verlangt der Auftragnehmer keine förmliche Abnahme, so gilt die Anlage 12 Tage nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verzögern.

 

6. Zahlung

6.1 Sämtliche Zahlungen sind sofort fällig, Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn besondere Zahlungskonditionen vereinbart worden sind.

6.2 Wir sind zur Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.

6.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 5% über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens aber mit 8% per anno zu berechnen.

6.4 Zahlungen dürfen ausschließlich an uns direkt geleistet werden.

6.5 Wurden einzelvertraglich vereinbarte Vorauszahlungen nicht bis zum vereinbarten Termin geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

6.6 Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Auftraggeber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.

6.7 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, uns die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn pauschal mit 25% des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Uns bleibt vorbehalten, höhere Kosten oder höheren Gewinnausfall nachzuweisen.

6.8 Zu einer Aufrechnung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Verfügungsrecht an allen gelieferten Gegenständen vor.

7.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bzw. bei Verzug des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, sämtliche bereits gelieferten Gegenstände wieder in seinen Besitz zu nehmen, auch wenn diese bereits montiert sind. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer hiermit das Recht ein, die betreffenden Räume zu betreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, in derartigen Fällen Schadenersatz für alle anfallenden Kosten zu leisten. Außerdem tritt der Auftraggeber bezüglich der ihm vom Auftragnehmer gelieferten und installierten Sachen seine künftigen Forderungen auf Kaufpreis oder Werklohn gegen einen Dritten an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder angebotenen Gegenstände zu veräußern, als Sicherheit zu übereignen, zu verleihen oder zu verpfänden.

 

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers richtet sich bei Werkvertragsarbeiten nach der VOB/ B soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart wird. Für maschinell bewegte Teile einer Anlage gelten die vom jeweiligen Lieferwerk angegebenen Garantiefristen. Bei Kaufverträgen gilt die Verjährung gem. BGB. Für Leuchtmittel gilt eine Gewährleistung von 6 Monaten.

8.2 Eine Gewährleistung für beigestellte Produkte wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Betreiber entstehen und auch dann nicht, wenn die Geräte ungeeigneten chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse ausgesetzt werden, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.4 Es obliegt dem Betreiber/ Auftraggeber, uns über die Nutzungsänderungen zu informieren und sich mit uns abzustimmen. Werden wir nicht informiert und kommt es bedingt durch die Auswirkung der Nutzungsänderung zu Schäden an den eingebauten Komponenten, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.

8.5 Die Gewährleistung auf eine fehlerfreie Software beschränkt sich darauf, dass die gelieferten Programme für den üblichen oder nach dem Vertrag erforderlichen Gebrauch entsprechend der Beschreibung tauglich sind. Wir übernehmen darüber hinaus keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes des Vertrages, insbesondere nicht dafür, dass die Funktionen den Anforderungen des Kunden genügen. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software.

8.6 Die Gewährleistung erlischt, wenn an der Anlage nicht fachgerechte Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte stattgefunden haben.

8.7 Der Auftragnehmer ist zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber das Entgelt für die erbrachte Leistung nicht zu 90% erbracht hat, es sei denn, dass die Kosten der Mängelbeseitigung einen höheren Anteil als 10% des Entgeltes ausmachen. Für diesen Fall darf der Auftragnehmer die Vornahme der Mängelbeseitigung nur von der Zahlung des um die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung gekürzten Entgelts abhängig machen.

 

9. Haftung

9.1 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden mit Ausnahme von Körperschäden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt, ferner ist im kaufmännischen Verkehr eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

9.2 Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom mit den vereinbarten Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst wurden.

9.3 Werden dem Auftraggeber Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen bekannt, sind sie uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

 

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kiel

 

 

11. Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages notwendig erscheint.

 

12. Allgemeines

Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen der Mithilfe anderer qualifizierter Fachunternehmen zu bedienen. Gebühren die vom Netzbetreiber, der Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Leistungen in Rechnung gestellt werden, trägt der Auftraggeber. Bei der Herstellung einer Verbindung zwecks Übertragung von Meldungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder über andere Übertragungsmedien können wir keine höhere Sicherheit anbieten als die diesem Übertragungsdienst zugrundeliegende spezifische Sicherheit. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Naumann Elektrotechnik GmbH

 

Seekoppelweg 12

24113 Kiel

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